Zusätzliche Kundeninformationen:
Wir betreiben kein Ladengeschäft!
Unsere Ware wird nicht an der angegebenen Adresse aufbewahrt!
Unser Angebot umfasst ausschließlich zeitgenössische Originale vor 1945, es sei denn, es wird ausdrücklich
anders angegeben. Alle Beschreibungen erfolgen gewissenhaft und nach bestem Wissen. Unsere
Bilder sind Teil der Beschreibung und werden nicht elektronisch nachbearbeitet. Farbabweichungen
stellen keinen Mangel dar.
Wir gewähren ein Rückgaberecht auf Originalität innerhalb von 2 Monaten ab dem Einlieferungszeitpunkt beim Versandunternehmen. Vorgehensweise:
1. Schreiben Sie uns hierzu per E-Mail eine eindeutige Erklärung mit Beweisbildern und zeigen Sie anhand von mindestens 2 Punkten oder Merkmalen auf, warum der Gegenstand kein Original ist.
2. Den damaligen Einlieferungszeitpunkt finden Sie anhand der Sendungsverfolgungsnummer.
3. Nach Überprüfung und Zustimmung Ihrer schriftlichen Erklärung senden Sie den Artikel an uns zurück.
4. Anschließend wird Ihnen der komplette Kaufpreis inklusive Versandkosten erstattet.
Um die Qualität unserer Bilder zu bewahren, setzen wir keinen optischen Kopierschutz ein. Bitte
beachten Sie jedoch, dass eine schriftliche Genehmigung erforderlich ist, um unsere Bilder zu
verwenden. Die nicht genehmigte Nutzung unserer Bilder kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
§1 Beachtung, Einhaltung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften gemäß den §§ 86 und 86a
StGB
(1) Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die folgenden Informationen für sämtliche
Interaktionen auf unserer Website gelten, einschließlich auf Texte, Bilder, Darstellungen, Käufe,
Schriftverkehr, Bestellungen, Besuche, Anmeldungen und Registrierungen. Insbesondere beziehen
sich diese Bestimmungen auf Exponate aus der Zeit von 1933 bis 1945.
(2) Die angeforderten und von uns ausgelieferten Exponate, insbesondere solche aus der Zeit von
1933 bis 1945, sind ausschließlich für folgende Zwecke bestimmt: staatsbürgerliche Aufklärung,
Abwehr von verfassungswidrigen und verfassungsfeindlichen Aktivitäten, wissenschaftliche und
kunsthistorische Forschung sowie Aufklärung und Berichterstattung über zeitgeschichtliche
Ereignisse oder militärhistorische und uniformkundliche Forschung. Durch die Einhaltung dieser
Zweckbestimmungen wird den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 86 und
86a des Strafgesetzbuches (StGB), sowie anderen relevanten Rechtsvorschriften Genüge getan.
(3) Mit Ihrer Interaktion auf unserer Website erklären Sie sich rechtlich bindend damit einverstanden,
die genannten Exponate ausschließlich für historisch-wissenschaftliche Zwecke gemäß den in Absatz
2 genannten Gründen zu nutzen. Jegliche propagandistische oder anderweitig strafbare oder
verfassungsfeindliche Nutzung ist strengstens untersagt.
(4) Um diesen Shop zu nutzen, zu besuchen, sich zu registrieren oder Einkäufe zu tätigen, muss das
vollendete 18. Lebensjahr erreicht sein. Andernfalls ist eine Nutzung untersagt.
(5) Bei Bestellungen aus dem Ausland ist der Käufer verpflichtet, die nationalen gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten.
(6) Aus präventiven Gründen möchten wir betonen, dass die nachfolgenden Regelungen des
Strafgesetzbuches strikt einzuhalten sind und als Basis für sämtliche unserer Vertragsbeziehungen
dienen:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder
Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des
Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen
und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als
juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der
Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält,
einführt oder ausführt.
(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den
Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken dient.
(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm
verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung
oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen
und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.